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   LG Magdeburg, 30.06.2014 - 3 T 360/14   

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https://dejure.org/2014,16631
LG Magdeburg, 30.06.2014 - 3 T 360/14 (https://dejure.org/2014,16631)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.06.2014 - 3 T 360/14 (https://dejure.org/2014,16631)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 30. Juni 2014 - 3 T 360/14 (https://dejure.org/2014,16631)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus LG Magdeburg, 30.06.2014 - 3 T 360/14
    Diese Einschätzung ist vom Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, zumal in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich durch Gesetz eingegriffen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 -, juris, Rn. 84 ff., BVerfGE 118, 168 ff.) und die Regelung des § 802l ZPO mit der Wertgrenze in Absatz 1 Satz 2 und den Löschungs-, Protokollierungs- und Mitteilungspflichten in den Absätzen 2 und 3 verhältnismäßig ausgestaltet ist.
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 603/05

    Weg frei für automatischen Kontenabruf

    Auszug aus LG Magdeburg, 30.06.2014 - 3 T 360/14
    Diese Einschätzung ist vom Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, zumal in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich durch Gesetz eingegriffen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 -, juris, Rn. 84 ff., BVerfGE 118, 168 ff.) und die Regelung des § 802l ZPO mit der Wertgrenze in Absatz 1 Satz 2 und den Löschungs-, Protokollierungs- und Mitteilungspflichten in den Absätzen 2 und 3 verhältnismäßig ausgestaltet ist.
  • LG Nürnberg-Fürth, 29.08.2013 - 19 T 6835/13
    Auszug aus LG Magdeburg, 30.06.2014 - 3 T 360/14
    Vor dem Hintergrund dieses eindeutigen Willens des Gesetzgebers zwingt auch das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 802l Abs. 1 ZPO dahingehend, dass Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Vermögensauskunft gegeben sein müssen, um entsprechende Drittauskünfte einzuholen (so aber LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29.08.2013 - 19 T 6835/13 - juris, Rn. 34 ff.; Wagner , in: MüKo/ZPO, 4. Aufl. 2012, § 802l Rn. 14 f.; offen gelassen Vollkommer , NJW 2012, 3681, 3685).
  • LG Aachen, 11.03.2015 - 5 T 154/14

    Einholung von Drittauskünften nach Abgabe der Vermögensauskunft

    Diesem Zweck widerspräche es, wenn bei Vorliegen einer Vermögensauskunft der Gläubiger Anhaltspunkte dafür vortragen und glaubhaft machen müsste, dass die vom Schuldner abgegebene Vermögensauskunft unrichtig oder unvollständig ist (so auch Musielak, ZPO, 11. Aufl., 2014, § 8021, Rn. 7; LG Magdeburg, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 3 T 360/14, AG Bremen, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 244 M 440738/14, AG Hamburg, Beschluss vom 12. August 2014 - 29a M 855/14; a.A. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29.08.2013 - 19 T 6835/13 - alle zitiert nach juris; Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., 2012, § 8021, Rn. 14).
  • AG Nürnberg, 10.04.2015 - 5 M 3351/14

    Keine einschränkende Auslegung des Rechts des Gerichtsvollziehers auf Einholung

    Der Gerichtsvollzieher hat danach auf Antrag Drittauskünfte zu erholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 802 l Abs. 1 ZPO erfüllt sind (so z. B. Voit in Musielak: ZPO 12.Aufl. 2015, Rn. 7 zu § 802 l ZPO, LG Magdeburg, Beschluss vom 30.06.2014, 3 T 360/14 - zitiert nach juris).
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